Achten
Vollversammlung
Auf dem Weg
zu einem Gemeinsamen Verständnis und einer
Gemeinsamen Vision
vom ÖRK Implikationen für die Verfassung
Georges Tsetsis
Nachdem uns in der vorangegangenen Sitzung das Dokument "Auf dem Weg zu einem gemeinsamen Verständnis und einer gemeinsamen Vision vom ÖRK" (CUV) und die Erklärung "Unsere ökumenische Vision" in grossen Zügen vorgestellt worden sind, und nachdem wir anschliessend an der Debatte darüber teilgenommen haben, ist es nun an der Zeit, dass wir uns mit den Implikationen dieser Texte für die Verfassung und für die praktische Arbeit - also für das alltägliche Leben im Ökumenischen Rat der Kirchen - befassen.
Zunächst möchte ich jedoch kurz daran erinnern, dass am Anfang des gemeinsamen Reflexionsprozesses der Kirchen die Frage stand: Wessen Aufgabe ist es, die christliche Einheit zu fördern? Die Aufgabe des ÖRK als Institution, wie es Artikel III der geltenden Verfassung vorsieht, oder die Aufgabe der Mitgliedskirchen? Aufgabe derjenigen Kirchen also, die einander im Rahmen des ÖRK zur sichtbaren Einheit in dem einen Glauben und der einen eucharistischen Gemeinschaft aufrufen, und die auf diese Einheit zugehen wollen, damit die Welt glaube?
Im Zusammenhang hiermit war auch die Frage zu beantworten, welches die Funktionen und Ziele des ÖRK sein sollten, oder auch die neue Rolle, die den Mitgliedskirchen künftig in dieser "Gemeinschaft der Kirchen" - also dem ÖRK - zukommen sollte, während sie weiterhin mit anderen Partnern in der einen ökumenischen Bewegung zusammenarbeiten.
Ausgehend von diesen beiden Fragen hatte nun der scheidende Zentralausschuss die Aufgabe, die Verfassung des ÖRK im Sinne der oben genannten Texte zu überarbeiten, und so sind die folgenden Vorschläge entstanden.
1.
Abänderungsvorschläge zur Verfassung
Artikel
III über Ziele und Funktionen. Der erste Abänderungsvorschlag
betrifft Artikel III der Verfassung, der die Ziele und Funktionen des ÖRK
behandelt. Bereits nach der ersten Lesung des Dokuments "Auf dem Weg zu
einem gemeinsamen Verständnis und einer gemeinsamen Vision vom ÖRK"
(CUV) vor drei Jahren waren Vorschläge zur Abänderung der Verfassung
gemacht worden. Diese wurden dann unter Berücksichtigung der Kommentare
der Mitgliedskirchen auf der 48. Tagung des Zentralausschusses im September
1997 präzisiert.
Die vom Zentralausschuss vorgeschlagenen Änderungen finden Sie auf S. 140 des "Arbeitsbuchs für die Vollversammlung"; sie sind parallel zur geltenden Fassung fett gedruckt. Sie sehen, dass der vorgeschlagene Artikel die Gegebenheiten und die Rollenverteilung im ÖRK grundlegend verändert. Von nun an wird nicht mehr der Rat die Kirchen zum Ziel der sichtbaren Einheit aufrufen, sondern die Kirchen werden sich der in Gestalt des ÖRK vorhandenen Plattform bedienen, um ihre Einheit zu fördern und gemeinsam auf die Verwirklichung jener Ziele hinzuarbeiten, für die sie den Rat gegründet haben. In diesem abgeänderten Artikel wird insbesondere festgehalten, dass der ÖRK der Erbe der weltweiten Bewegungen ist, die ihm vorausgingen - Glauben und Kirchenverfassung, Praktisches Christentum, Internationaler Missionsrat und Weltrat für christliche Erziehung - und dass er ihr Werk weiterführen wird. Ferner wird unterstrichen, dass der ÖRK zwecks Stärkung der "einen ökumenischen Bewegung" die Beziehungen zu Kirchen ausserhalb der Mitgliedschaft sowie auch zu ökumenischen Organisationen auf Orts-, regionaler und internationaler Ebene fördern soll.
Weitere Verfassungsänderungen betreffen Artikel V zur Organisation und beziehen sich
(a) auf S. 143 auf die Aufgaben der Vollversammlung im Hinblick auf die Festlegung der allgemeinen Arbeitsschwerpunkte des ÖRK (die Änderung beschränkt sich auf die Einfügung eines einzigen Wortes in Artikel V.1.c), und2. Vom Zentralausschuss vorgeschlagene Änderungen der ÖRK-Satzung(b) auf S. 144 auf die Aufgaben des Zentralausschusses im Hinblick auf
- die Wahl der Präsidenten des ÖRK (V.2.c Abs. 1), die laut vorgeschlagener Änderung künftig nicht von der Vollversammlung, sondern vom Zentralausschuss vorgenommen wird (in diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass diese Änderung einige geringfügige Änderungen in den Absätzen 1.c und 2.b des Artikels V zur Folge hat);
- das Verfahren für die Wahl der Kommissionen (V.2.c.4), die nunmehr dem Zentralausschuss obliegt;
- die Ausarbeitung der Programme und Aktivitäten des ÖRK (V.2.c.5) im Rahmen der von der Vollversammlung angenommenen Arbeitsschwerpunkte.
Diese Änderungen sind im "Arbeitsbuch für die Vollversammlung" kursiv gesetzt. Im einzelnen finden Sie
Die Teilnehmer/innen dieser Vollversammlung sind nunmehr herzlich eingeladen, zu den vorgeschlagenen Änderungen Stellung zu nehmen, sofern sie es wünschen. Ihre Anmerkungen und Vorschläge werden dem Weisungsausschuss für Grundsatzfragen I der Vollversammlung unterbreitet. Dieser wird den endgültigen Text ausarbeiten, der Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt zur Annahme vorgelegt wird.
Beratende Plenarsitzung
zum Thema "Auf dem Weg zu einem gemeinsamen Verständnis und einer
gemeinsamen Vision des ÖRK" (CUV)
8. Vollversammlung und 50. Geburtstag |