Internationale Angelegenheiten, Frieden und menschliche Sicherheit

Ethische Aspekte humanitärer Intervention
Vortrag bei der Internationalen Konferenz der Chefs der Militärseelsorger, Genf, 9. Februar 2000
Konrad Raiser

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II. Völkerrechtliche Aspekte
III. Was ist mit humanitärer Intervention gemeint?
IV. Wann und durch wen darf eine humanitäre Intervention durch- geführt werden?
V. Weitere Massnahmen zum Schutz der Menschenrechte
VI. Zusammenfassung und Schluss

I. Einleitung

Das mit dem Stichwort humanitäre Intervention verbundene Problem ist nicht neu. Seit Jahrzehnten gibt es eine ausgedehnte Diskussion unter Völkerrechtlern und Menschenrechtsexperten über die Frage der Zulässig-keit der Intervention in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates, wenn es um die Verteidigung elementarer Menschenrechte geht. Im europäischen Kontext erlebte diese Diskussion einen gewissen Höhepunkt in den Auseinandersetzungen über die Auslegung der KSZE-Schlussakte und der hier formulierten zehn Prinzipien für die zwischenstaatlichen Beziehungen, insbesondere die Verhältnisbestimmung zwischen dem Prinzip der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten (VI) und der Forderung des Respekts für Menschenrechte und grundlegende Freiheiten einschliesslich der Gedanken- und Gewissensfreiheit sowie der Religions- und Glaubensfreiheit.

Nach dem Zusammenbruch des Kommunismus in Osteuropa und dem Ende des Apartheid-Regimes in Südafrika schien der Zeitpunkt für den Aufbau einer neuen, auf den Prinzipien der Gerechtigkeit und der Achtung der Menschenrechte begründeten internationalen Friedensordnung gekommen zu sein. Diese Hoffnung wurde durch den Golfkrieg 1991 erschüttert, und seither hat die ständig wachsende Zahl insbesondere von bürgerkriegs-ähnlichen Konflikten mit dramatischen Auswirkungen für die betroffene Zivilbevölkerung und ihre Menschenrechte das Thema der humanitären Intervention neu in den Vordergrund gerückt. Vor allem der Konflikt im ehemaligen Jugoslawien und nicht zuletzt die NATO-Intervention im Kosovo-Konflikt, aber ebenso die selbstkritische Analyse der Vereinten Nationen im Blick auf das Verhalten der internationalen Gemeinschaft angesichts der tragischen Ereignisse in Ruanda 1994, haben die erneute Diskussion über die Zulässigkeit humanitärer Intervention unumgänglich gemacht. Dies wird unterstrichen durch jüngste Äusserungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, der in seinem letztjährigen Bericht an die Vollver-sammlung und an anderer Stelle nachdrücklich eine völkerrechtliche und politische Klärung fordert. So sagt er in einem Aufsatz vom September des vergangenen Jahres: "Ich glaube, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die internationale Gemeinschaft eine Verständigung erzielt - nicht nur im Blick auf den Grundsatz, dass massive und systematische Verletzungen von Menchenrechten unterbunden werden müssen, wo immer sie geschehen, sondern auch darüber, wie eine Entscheidung herbeigeführt werden kann, welche Art des Eingreifens notwendig ist und wann und durch wen."

In der breiteren Öffentlichkeit ist die Frage humanitärer Intervention insbesondere im Zusammenhang mit dem Kosovo-Konflikt kontrovers diskutiert worden. Unterschiedliche rechtliche und ethische Positionen stehen gegeneinander. Dies gilt auch für die christlichen Kirchen. Es fehlt bislang eine abgewogene Prüfung der vorgetragenen Argumente und der Versuch, klare Kriterien zu formulieren. Das Life and Peace Institute in Uppsala, ein ökumenisches Friedensforschungsinstitut, hat bereits 1992 unter dem Eindruck des Golfkrieges und des beginnenden Konfliktes im ehemaligen Jugoslawien ein Symposion veranstaltet unter dem Titel The Challenge to Intervene: A New Role for the United Nations? Die bei dieser Gelegenheit vorgetragenen Referate bieten nach wie vor eine hilfreiche Einführung in die völkerrechtliche und ethische Problematik. Seit dem Golfkrieg hat sich der Ökumenische Rat der Kirchen mehrfach in Erklärungen mit dem Problem befasst. Unter dem Eindruck der NATO-Intervention im Kosovo-Konflikt und ihrer Folgen hat der Zentralausschuss des Ökumenischen Rates auf seiner Sitzung im September des vergangenen Jahres das Problem humanitärer Intervention erneut aufgegriffen und versucht, die prinzipiellen Fragen zu formulieren, die einer genaueren Klärung bedürfen. Er hat daher den Auftrag erteilt, in Konsultation und Zusammenarbeit mit kirchlichen Hilfswerken, humanitären Organisationen und geeigneten Forschungsinstituten eine Studie über die ethischen Probleme sog. humanitärer Intervention auszuarbeiten. Diese Studie, die dem Zentralausschuss bei seiner nächsten Sitzung im Januar des Jahres 2001 vorgelegt werden soll, sollte sowohl das legitime Recht von Staaten, freizubleiben von unangemessener Einmischung in ihre internen Angelegenheiten, berücksichtigen wie die moralische Verpflichtung der internationalen Gemeinschaft zu einer Reaktion, wenn Staaten nicht bereit oder unfähig sind, die Achtung der Menschenrechte und den Frieden innerhalb ihrer Grenzen zu gewährleisten.

II. Völkerrechtliche Aspekte

Bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges galt es als Bestandteil des internationalen Gewohnheitsrechtes, dass Staaten in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten eingreifen dürfen, wenn ihre eigenen Bürger in einem anderen Land in Lebensgefahr sind oder wenn ein anderer Staat die elementaren Lebensrechte seiner eigenen Bürger in unerträglicher Weise missachtet. Eingedenk der Tatsache, dass der Zweite Weltkrieg begann mit der deutschen Intervention in Böhmen und Mähren mit der Begründung, das Lebensrecht der deutschen Minderheit schützen zu müssen, schränkte die Gründungskonferenz der Vereinten Nationen die Möglichkeit zur Intervention radikal ein und formulierte im Artikel 2.7 der Charta der Vereinten Nationen ein prinzipielles Interventionsverbot. Die Charta der Vereinten Nationen zielt auf eine Friedensordnung, in der friedliche Mittel der Konflitklösung absoluten Vorrang haben. Dem entspricht das in Artikel 2.4 formulierte Verbot der Androhung oder Anwendung von Gewalt. Kapitel VI der Charta der Vereinten Nationen formuliert daher eine Reihe von Verfahrensweisen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten und definiert die Aufgaben der Vollversammlung, des Sicherheitsrates und des Internationalen Gerichtshofes in diesem Zusammenhang.

Interventionsmassnahmen sind nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschränkt auf den Fall einer Bedrohung oder eines Bruchs des Friedens und von Angriffshandlungen. Nur der Sicherheitsrat kann feststellen, ob diese Situation vorliegt und entsprechende Massnahmen beschliessen, wobei nach Artikel 41 eindeutig nicht-militärischen Formen des Einwirkens der Vorrang gegeben wird. Wenn der Sicherheitsrat zu der Auffassung gelangt, dass solche Massnahmen "unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben", so kann er nach Artikel 42 eine militärische Intervention beschliessen und die Mitgliedsstaaten verpflichten, zur Durchführung einer solchen Intervention den notwendigen Beitrag zu leisten. Weitere Artikel in Kapitel VII legen die Einzelheiten der Durch-führung von Interventionen unter Autorität der Vereinten Nationen fest, für die ein Generalstabsausschuss vorgesehen ist. Schliesslich fügt Artikel 51 hinzu, dass mit diesen Bestimmungen "keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung" von Mitglieds-staaten beeinträchtigt ist. Dieser Artikel ist im Zusammenhang der Begründungen für die Intervention im Golfkrieg wie auch im Kosovo-Konflikt mehrfach herangezogen worden.

Diesem in der Charta der Vereinten Nationen festgelegten und in dieser Form neuartigen Interventionsverbot entspricht die prinzipielle Achtung der Souveränität und Gleichheit aller Mitgliedsstaaten. Angesichts des inter-nationalen Machtungleichgewichtes haben vor allem kleinere Staaten in der südlichen Hemisphäre die Achtung ihrer nationalen Souveränität als Schutz gegen jede Form von Intervention von aussen in den Vordergrund gestellt. Gleichzeitig jedoch haben sich die Mitgliedsstaaten der Veinten Nationen verpflichtet, "die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen" (Charta Artikel 1.3). Diese Selbstver-pflichtung auf die Achtung und Förderung der Menschenrechte ist durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 im einzelnen entfaltet und in den beiden internationalen Pakten über bürgerliche und politische sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 rechtlich verbindlich festgelegt worden. Das Instrumentarium zur Wahrung und Durchsetzung der Menschenrechte ist seither durch eine Vielzahl von Konventionen weiter ausgebaut worden, so dass man inzwischen von einem für alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen verbindlichen völkerrecht-lichen Rahmen zum Schutz der Menschenrechte sprechen kann. Freilich fehlen im System der Vereinten Nationen bislang weitgehend die Instrumentarien, um diesem völkerrechtlich verbindlichen Rahmen wirk-same Geltung zu verschaffen. Weder das Amt des UN-Hochkommisars für Menschenrechte noch die Menschenrechtskommission des Wirtschafts- und Sozialrates sind bislang mit entsprechender Autorität ausgestattet. Die Einrichtung der beiden UN-Tribunale zur Verfolgung der Greueltaten in Ruanda und Jugoslawien sowie die Entscheidung, einen internationalen Strafgerichtshof einzurichten, sind wichtige Schritte zur Verstärkung eines wirksamen Menschenrechtsschutzes. Zugleich muss jedoch berücksichtigt werden, dass die im System der Vereinten Nationen vorausgesetzte universelle Gültigkeit der Menschenrechte keineswegs unbestritten geblieben ist, was der Möglichkeit wirksamer Durchsetzung zusätzliche Grenzen zieht.

Die in der Charta der Vereinten Nationen vertretene Friedenskonzeption ruht auf den beiden Grundpfeilern des zwischenstaatlichen Gewaltverbots und der universellen Achtung der Menschenrechte. Beide Pfeiler haben sich in der bisherigen 50jährigen Geschichte der Vereinten Nationen nur bedingt als tragfähig erwiesen, und sie treten zudem in Spannung zueinander, wo es um die angemessene Reaktion auf die neuartigen Konflikte seit dem Zusammenbruch des Kommunismus geht. In der Charta der Vereinten Nationen ist eine humanitäre Intervention nicht vorgesehen. Die sehr be-grenzte Legitimierung von Interventionsmöglichkeiten beschränkt sich auf Fälle der Bedrohung oder des Bruchs des Friedens, nicht aber auf die Eindämmung oder Abwendung von Menschenrechtsverletzungen. Dies gilt insbesondere für jede Intervention mit Waffengewalt. Da die Achtung der nationalen Souveränität und daher das Interventionsverbot zu den ent-scheidenden Bauelementen der gegenwärtigen internationalen Ordnung gehören, gibt es berechtigte und starke Bedenken gegenüber den Versuchen, eine Intervention aus humanitären Gründen zu legitimieren. Da zudem die bisherigen Beispiele sog. humanitärer Intervention fast immer auf die Initiative der militärisch führenden westlichen Nationen zurückgingen, verweisen insbesondere kleinere Staaten auf die unverzichtbare Schutz-wirkung der Achtung vor nationaler Souveränität. Sie unterstreichen ebenfalls, dass sich im konkreten Einzelfall humanitäre und machtpolitische Eigeninteressen nur schwer voneinander unterscheiden lassen, und wehren sich daher gegen die Versuche, humanitäre Intervention zu legitimieren.

Andererseits wird im Umfeld der Vereinten Nationen sowie von namhaften Völkerrechtlern betont, dass sich die Einschätzung nationaler Souveränität in den vergangenen fünfzig Jahren entscheidend geändert hat. So wird auf die Erfahrung des internationalen Kampfes gegen die Apartheid in Südafrika verwiesen und auf die Tatsache, dass es im Zeitalter globaler wirtschaft-licher, finanzieller und politischer Verflechtung eine absolute Souveränität ohnedies nicht mehr gibt. Und in der Tat muss man die vielen Staaten von den internationalen Finanzinstitutionen auferlegten Konditionalitäten und Strukturanpassungsprogramme als massive Einmischung in die inneren Angelegenheiten und damit als einen Fall von Intervention ansehen. Gerade in diesem Zusammenhang wird in zunehmendem Masse die Frage gestellt, ob es neben der Souveränität eines Staates bzw. seiner Regierung nicht auch eine Souveränität des Volkes geben müsse und ob eine Regierung, welche die elementaren Lebensrechte grosser Teile der eigenen Bevölkerung verletzt, damit nicht die internationale Anerkennung ihrer Legitimität und Souveränität verwirkt hat. Jedenfalls bildet sich immer stärker die Überzeugung heraus, dass es Rechte gibt, welche an den nationalen Grenzen nicht Halt machen und deren Verteidigung wenigstens gleichrangige Achtung verdient wie die staatliche Souveränität.

Während die internationale völkerrechtliche Debatte also nach wie vor unabgeschlossen ist, haben sich in den Konfliktszenarien der vergangenen zehn Jahre neue Formen von humanitärer Intervention unterhalb der militärischen Auseinandersetzung entwickelt, wie z.B. die Einrichtung von Schutzzonen, von humanitären Korridoren, die Stationierung von Beobachtermissionen oder von militärischen Kontingenten zum Schutz von Flüchtlingen. Mit dieser Differenzierung des Instrumentariums deutet sich eine Entwicklung an, die aller Voraussicht nach in absehbarer Zeit zu einer klareren völkerrechtlichen Regelung der Legitimität humanitärer Intervention und ihrer Grenzen führen wird.

III. Was ist mit humanitärer Intervention gemeint?

Um zu einer solchen völkerrechtlichen Verständigung zu gelangen, ist freilich eine genauere Klärung dessen nötig, was mit humanitärer Intervention gemeint ist, wie sie sich von anderen Formen der Intervention unterscheidet und wo ihre Grenzen liegen. Bei dem bereits erwähnten Symposion des Life and Peace Institute schlug Ninan Koshy, der frühere Direktor der Kommission der Kirchen für internationale Angelegenheiten beim Ökumenischen Rat, folgende allgemeine Definition für den Begriff Intervention vor: als Intervention werden spezifische Handlungen bezeichnet, "die versuchen, die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates zu beeinflussen oder zu verändern". Eine solche Definition verhindert die vor-schnelle Einengung des Blickfeldes auf das bewaffnete Eingreifen und macht deutlich, dass es eine grosse Bandbreite von Formen der Intervention gibt, zu denen, wie bereits angedeutet, heute insbesondere wirtschaftliche und finanzielle Einflussnahme auf die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates gehören und deren Folgen nicht weniger destruktiv sein können als im Falle von militärischem Eingreifen. Auch das Instrumentarium der Vereinten Nationen sieht nach Artikel 41 der Charta eine Vielzahl von nicht-militärischen Interventionsmöglichkeiten vor, die der Verhinderung eines offenen militärischen Konfliktes oder seiner Ausweitung dienen sollen. Aus humanitären Gründen ist im allgemeinen solchen präventiven Interventionsformen der Vorrang zu geben vor jeder Form des militärischen Eingreifens. Auch der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterstreicht, dass man bei Intervention nicht nur an den Einsatz von Waffengewalt denken solle. "Es gehört zur tragischen Ironie vieler der kaum beachteten und kaum hinterfragten Krisen unserer heutigen Welt, dass sie mit weit weniger gefährlichen Formen der Intervention beantwortet werden könnten als diejenigen, deren Zeugen wir in diesem Jahr in Jugoslawien waren."

Geht man von diesem weit gefassten Verständnis von Intervention aus und berücksichtigt man zudem die Tatsache, dass es im Zeitalter der Globalisierung einen absoluten Schutz vor Intervention ohnedies nicht geben kann, dann stellt sich um so dringlicher die Frage, was die spezifischen Merkmale humanitärer Intervention sind. Dies gilt besonders für den Fall, dass humanitäre Gründe dazu dienen, um eine Ausnahme von dem prinzipiellen Verbot gewaltsamer Intervention zu begründen. In einer Situation, in der eine kleine Gruppe von Staaten eine quasi exterritoriale Jurisdiktion ausüben aufgrund ihrer Macht und Autorität und andere zu schwach sind, auch nur ihr eigenes Territorium zu schützen, kommt darüber hinaus alles darauf an, die Kriterien für eine humanitäre Intervention so zu formulieren, dass sie nach Möglichkeit gegen macht-politischen Missbrauch geschützt sind. Damit könnte auch dem berech-tigten Einwand begegnet werden, dass bislang das Instrument humanitärer Intervention ausserordentlich selektiv angewendet worden ist.

In der internationalen Diskussion hat sich als oberstes Kriterium heraus-geschält, dass eine Intervention dann als humanitär gelten kann, wenn sie einer Situation gilt, in der es massenhafte, systematische Menschenrechts-verletzungen und Bedrohung menschlichen Lebens gibt. Dabei wird in der Regel vorausgesetzt, dass zunächst alle friedlichen, und d.h. nicht-militärischen Mittel der Einwirkung ausgeschöpft sind. Darüber hinaus sollte ein solches Eingreifen durch eine kollektive Entscheidung der Staaten-gemeinschaft gedeckt sein und dem Massstab der Verhältnismässigkeit der angewandten Mittel Genüge tun. Andere suchen nach klar angebbaren Grenzwerten, bei deren Überschreitung eine Intervention ausgelöst werden müsste. Solche Grenzwerte liessen sich z.B. formulieren für die Gesamtzahl der betroffenen Personen, für den Grad der Gefährdung menschlichen Lebens, für die Grösse der zu erwartenden Flüchtlingsströme, für die Art und Häufigkeit besonders schwerer Menschenrechtsverletzungen und für die nachweisbare Unfähigkeit oder Unwilligkeit der verantwortlichen Regierung, der Krise Herr zu werden.

Diese Kriterien gelten für alle Formen sog. humanitärer Intervention, aber für ein bewaffnetes Eingreifen in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates aus humanitären Gründen und um des Schutzes der Menschen-rechte willen müssen noch weitere und schärfere Kriterien angesetzt werden. Die Diskussion über die NATO-Intervention im Kosovo-Konflikt hat dies nachdrücklich unterstrichen. So ist etwa in Analogie zum Artikel 51 der UN-Charta, der von Selbstverteidigung bzw. Notwehr spricht, argumentiert worden, dass es eine Legitimation für Nothilfe zugunsten von Menschen und Bevölkerungsgruppen gebe, die in ihrem Staat Opfer von massiven Menschenrechtsverletzungen werden. Hin und wieder wurde auch das Argument eines übergesetzlichen Notstandes zur Legitimation angeführt. Im Prinzip jedoch muss jedes militärische Eingreifen gegenüber einem souveränen Mitglied der Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig gelten. Um so mehr muss die moralisch-politische Legitimation strengen Kriterien unterworfen werden. Dazu gehören u.a. folgende Massstäbe:

  • Eine Intervention muss sich grundsätzlich an die Einhaltung der Genfer Konvention und ihre Bestimmungen zum Schutz von Zivilpersonen und der lebensnotwendigen zivilen Infrastruktur (insbesondere Wasser und Ernergie) halten. Im Fall des NATO-Luftkrieges gibt es schwerwiegende Indizien, die auf eine Verletzung der Genfer Konvention hinweisen.
  • Es muss eine begrenzte und eindeutige Zielsetzung geben, die den humanitären Charakter der Intervention unterstreicht. Wie bei einer Polizeiaktion muss eine Prüfung der Tauglichkeit und Verhältnis-mässigkeit der Mittel vorausgehen. Bestrafung der Regierung eines Landes ist jedenfalls kein legitimes Ziel einer humanitären Intervention. Zwischen der militärischen Kriegslogik von Sieg und Niederlage und dem Charakter einer humanitären Intervention muss klar unterschieden werden.
  • Es muss eine realistische Abschätzung der Folgen vorausgehen als Grundlage für die Entscheidung über die eingesetzten Mittel. Die Tötung unschuldiger Dritter zur Hilfe für bedrohte Menschen kann in keinem Fall als legitim gelten, auch wenn sie nicht beabsichtigt war, sondern nur in Kauf genommen worden ist.
  • In keinem Fall darf eine humanitäre Intervention zu einer Strafaktion oder einer Zwangsmassnahme gegen ein ganzes Land werden, um der Regierung dieses Landes einen politischen Willen aufzuzwingen, schon gar nicht ohne ein ausdrückliches UN-Mandat oder nur unter Berufung auf einen übergesetzlichen Notstand.
  • Der Einsatz militärischer Mittel, der in jedem Fall menschliches Leben bedroht bzw. vernichtet, darf nicht zu einem legitimen Instrument der Menschenrechtspolitik werden. Dies gilt um so mehr, wenn eine solche Strategie nur selektiv und nicht prinzipiell in allen Fällen massiver Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe verfolgt wird.

Es ist sicher nicht zufällig, dass diese Kriterien in vielem der ethischen Argumentation im Blick auf den sog. gerechten Krieg ähneln. Und in der Tat ist die ethische Figur vom gerechten Krieg in der Diskussion über die NATO-Intervention im Kosovo-Konflikt verschiedentlich zur Begründung des Eingreifens verwendet worden. Dabei ist freilich zu beachten, dass die ethische Figur des gerechten Krieges entgegen dem landläufigen Missver-ständnis nicht der Legitimation, sondern vielmehr der Begrenzung und Eindämmung von kriegerischen Handlungen gelten soll. Auch die hier genannten Kriterien formulieren Anforderungen, die der Einschränkung militärischer Intervention aus humanitären Gründen auf den extremen Notfall gelten sollen, nachdem alle anderen Mittel der Einwirkung ausge-schöpft sind. Humanitäre Intervention mit militärischen Mitteln hat daher eher den Charakter einer Polizeiaktion, d.h. sie verfolgt defensive Ziele und verlangt eine andere Vorbereitung und Ausbildung, als sie normalerweise für militärisches Personal vorausgesetzt werden kann.

IV. Wann und durch wen darf eine humanitäre Intervention durch- geführt werden?

Wenn eine humanitäre Intervention, insbesondere mit militärischen Mitteln, den zuvor aufgestellten Kriterien genügen soll, dann gewinnt die Frage des angemessenen Zeitpunktes sowie der Verantwortung für die Durchführung einer solchen Intervention zusätzliche Dringlichkeit. Gemäss der genannten Kriterien wird im allgemeinen davon ausgegangen, dass eine bewaffnete humanitäre Intervention nur im äussersten Notfall nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten des Einwirkens vorgenommen werden darf. Hier könnte die Festlegung von angebbaren Grenzwerten für die Verletzung von Menschenrechten und die Bedrohung von Leib und Leben der betroffenen Bevölkerung hilfreich sein. In einer globalen Mediengesellschaft wird die Einschätzung der Situation und damit des angemessenen Zeitpunktes jedoch immer stärker abhängig von der spezifischen und selektiven Auf-merksamkeit der internationalen Medien für bestimmte Konfliktsituationen und die damit einhergehende Gefahr, die genannten Grenzwerte zu mani-pulieren. So sind aus den vergangenen zehn Jahren zahlreiche Konflikte mit massivsten Menschenrechtsverletzungen und weitaus höheren Zahlen ziviler Opfer bekannt als etwa im Fall des Kosovo-Konfliktes, ohne dass sie mediale Aufmerksamkeit auf sich gezogen hätten und dadurch eine Diskussion über eine mögliche humanitäre Intervention ausgelöst worden wäre.

Andererseits zeigt das, was inzwischen über die Vorgeschichte der schreck-lichen Ereignisse in Ruanda bekannt geworden ist, dass möglicherweise ein frühes Eingreifen der Vereinten Nationen aufgrund der ihnen vorliegenden präzisen Informationen die grauenhafte Ermordnung hunderttausender von Hutus und Tutsis hätte verhindern können. Auch wenn bei einer präventiven humanitären Intervention die Gefahr des Missbrauchs noch grösser ist als beim Erweis eines offenkundigen Notstandes, so könnte sie doch u.U. dem humanitären Ziel noch eher genügen. So sagt auch der Generalsekretär der Vereinten Nationen im kritischen Rückblick auf das Versagen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in diesem Fall: "Denken Sie an Ruanda und stellen Sie sich für einen Augenblick vor, dass es in jenen dunklen Tagen und Stunden, die dem Genozid vorausgegangen sind, eine Koalition von Staaten gegeben hätte, die bereit und willens gewesen wären, zum Schutz der Tutsi-Bevölkerung zu handeln, während der Sicherheitsrat nicht bereit war oder zögerte, das grüne Licht zu geben. Hätte eine solche Koalition dann untätig zusehen sollen, während sich der Schrecken entfaltete?"

Damit ist bereits die Frage angesprochen, wer befugt ist, darüber zu ent-scheiden, dass eine humanitäre Intervention mit militärischen Mitteln unumgänglich geworden ist, und wer die Verantwortung zur Durchführung übernehmen sollte. Im Sinne des Kapitels VII der Charta der Vereinten Nationen ist alleine der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen befugt, die entsprechenden Entscheidungen zu treffen. Der Sicherheitsrat sollte sich nach dem Willen der Charta zur Durchführung solcher Massnahmen auf einen Generalstabsausschuss sowie auf Streitkräfte stützen können, die den Vereinten Nationen von den Mitgliedsländern zur Verfügung gestellt werden. Diese Konzeption hat sich jedoch in der Praxis bisher als nicht durchführ-bar erwiesen, und der Sicherheitsrat ist in vielen Fällen, insbesondere aufgrund von Macht- oder Interessenkonflikten seiner ständigen Mitglieder, in seiner Entscheidungsfindung gelähmt gewesen. So ist die Entscheidung über humanitäre Interventionen und ihre Durchführung in den meisten Fällen nicht vom Sicherheitsrat ausgegangen, sondern von einzelnen Mit-gliedsstaaten bzw. von regionalen Organisationen. Auch wenn sie im strengen Sinne völkerrechtlich nicht gedeckt waren, so sind doch z.B. die Interventionen von Indien in Ostbengalen, von Tansania in Uganda oder der westafrikanischen Staatengemeinschaft in Liberia als legitime humanitäre Interventionen angesehen worden. In vielen anderen Fällen, wie etwa im Golfkrieg, dem alliierten Eingreifen im Nordirak oder der NATO-Intervention im Kosovo-Konflikt, ist die Diskussion nach wie vor strittig.

In jedem Falle zeigen die genannten Beispiele, dass die Frage der legitimen Autorität zur Entscheidung und Durchführung einer bewaffneten humanitären Intervention dringend der weiteren Klärung bedarf. Dabei werden die bisherigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen weiterentwickelt und differenziert werden müssen unter Einschluss der Frage, welche Rolle ggf. die Vollversammlung spielen kann, um die Not-wendigkeit bzw. Legitimität einer humanitären Intervention festzustellen. Eine Reform und Klärung der Entscheidungsmechanismen sowie der Verantwortungsstrukturen sollte vor allem dem möglichen Missbrauch des Instruments humanitärer Intervention sowie der nur selektiven Anwendung entgegenwirken. Dies ist am ehesten zu gewährleisten, wenn die multi-lateralen Strukturen der Vereinten Nationen gestärkt werden unter Einschluss der Bereitstellung einer speziellen multilateralen Interventions-truppe unter dem Kommando des vorgesehenen Generalstabsausschusses. Es ist deutlich, dass wir von diesem Ziel heute wieder weiter entfernt sind, als es vor zehn Jahren denkbar schien. Andererseits wird das moralisch-politische Dilemma im Blick auf humanitäre Interventionen zunehmen, solange diese Grundfragen legitimer internationaler Autorität nicht geklärt sind.

V. Weitere Massnahmen zum Schutz der Menschenrechte

Verständlicherweise hat sich die ethisch-politische Diskussion vor allem auf die Frage der Legitimität bewaffneter humanitärer Intervention konzentriert. Das hat zur Folge, dass den anderen Formen der Intervention zum Schutz der Menschenrechte unterhalb der Schwelle bewaffneten Eingreifens nur ungenügende Aufmerksamkeit gewidmet worden ist. Im Interesse der Ein-grenzung von Fällen, wo eine bewaffnete Intervention unabweisbar not-wendig erscheint, müsste das Instrumentarium anderer Möglichkeiten weiterentwickelt und ausgeweitet werden. Dazu wäre eine entschlossene Verstärkung der vorhandenen Instrumente im Umfeld der Vereinten Nationen zum Schutz und zur Durchsetzung der Menschenrechte not-wendig. Freilich zeigt sich bei einer Analyse der Arbeit der Menschenrechts-kommission der Vereinten Nationen, dass bisher extreme humanitäre Not-situationen wie Bürgerkrieg und Hungerkatastrophen nicht in den Horizont der Prüfung von Menschenrechtsverletzungen aufgenommen worden sind. Darüber hinaus werden die vorhandenen Menschenrechtsprinzipien keines-wegs gleichmässig angewandt. Neuerdings hat die Menschenrechts-kommission spezielle Arbeitsgruppen zu besonders schweren Fällen von Menschenrechtsverletzungen gebildet, um eine weniger selektive Form der Durchsetzung zu gewährleisten. Als besonders wirksam hat sich die Ein-setzung von Sonderberichterstattern für bestimmte Länder bzw. Kategorien von Menschenrechtsverletzungen erwiesen. Inzwischen ist die Menschen-rechtskommission auch ermächtigt, ausserhalb ihrer regelmässigen jähr-lichen Sitzungen zu Sondersitzungen in dringenden Fällen zusammenzu-treten. Noch wichtiger wäre es freilich, wenn im Rahmen der Vereinten Nationen eine ständige Überwachungsinstanz und ein Frühwarnsystem zur rechtzeitigen Erkennung von drohenden massiven Menschenrechtsver-letzungen geschaffen würde. Damit würde die Möglichkeit eines präventiven Eingreifens, bevor ein Konflikt voll ausgebrochen ist, vergrössert.

Als ein weiteres wichtiges Instrument zum wirksamen Schutz der Menschenrechte hat sich die Entsendung von Wahlbeobachtern sowie die Aufnahme von spezifischen Schutzmassnahmen für die Menschenrechte in Friedensmissionen der Vereinten Nationen erwiesen. Vor allem in Zentral-amerika, aber auch in Namibia und in Kambodscha, hat sich die Rolle von Menschenrechtsbeobachtern als wirksames Mittel beim Aufbau einer neuen zivilen Ordnung erwiesen. Freilich müsste die Menschenrechtskommission und das Hochkommissariat für Menschenrechte ermächtigt und in Stand gesetzt werden, in Zusammenarbeit mit anderen humanitären Einrich-tungen der Vereinten Nationen an der konsequenten Ausgestaltung dieses Instrumentariums mitzuwirken. Besonders dringlich ist die Erarbeitung von wirksamen Massnahmen zum Schutz von Minderheiten und von Bevölke-rungsgruppen, die als Folge von bewaffneten Konflikten zu Flüchtlingen im eigenen Lande geworden sind. Zwar gibt es inzwischen Bemühungen zur Klärung der Rechte von Minderheiten, aber noch keine anerkannten Mechanismen zu ihrer Durchsetzung. Noch weniger sind die Rechte von internen Vertriebenen, etwa auf Nahrung oder humanitäre Hilfeleistung, geklärt. Die Genfer Konventionen z.B. befassen sich bislang nicht mit dem Fall interner bewaffneter Auseinandersetzungen von niedriger Intensität, die eine der wichtigsten Ursachen für interne Flüchtlingsbewegungen sind. Internationale Abmachungen müssten das Recht der Betroffenen auf humanitäre Hilfe durch die internationale Gemeinschaft festschreiben.

Wie die hier nur angedeuteten Beispiele zeigen, gibt es eine grosse Band-breite von Möglichkeiten der humanitären Intervention unterhalb der Schwelle eines militärischen Eingreifens. Um diese anderen Möglichkeiten wirksam nutzen und ausbauen zu können, wäre freilich ein Umdenken weg von der vorrangig militärischen Logik der Krisenreaktion hin auf genuin humanitäre Massnahmen notwendig. Dies müsste begleitet werden von entschlossenen Schritten, um materielle und finanzielle Ressourcen umzulenken von der gegenwärtig betriebenen Bildung von militärischen Eingreiftruppen hin auf eine Stärkung der zivilen Instrumentarien humanitärer Aktion und des Schutzes der Menschenrechte. Das eklatante Missverhältnis zwischen den Aufwendungen für die NATO-Intervention im Kosovo-Konflikt und der zögerlichen Bereitstellung der notwendigen personellen und finanziellen Mittel zum Aufbau einer neuen Ordnung nach Beendigung der Militäraktion zeigt freilich, dass es bislang weder in der Öffentlichkeit noch bei den verantwortlichen Regierungen den Willen zu dieser Neurorientierung gibt.

VI. Zusammenfassung und Schluss

Unsere Überlegungen haben gezeigt, dass humanitäre Intervention ein schillerndes Begriffspaar ist, das dringend der genaueren Klärung bedarf. Zunächst zeigt sich, dass es eine grosse Bandbreite von Formen der Intervention oder der Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates gibt und dass gerade unter humanitären Gesichtspunkten andere Möglichkeiten als die des bewaffneten Eingreifens Vorrang verdienen sollten. Das prinzipielle Interventionsverbot der UN-Charta gilt in erster Linie für die Androhung oder Anwendung von Gewalt zur Lösung zwischenstaatlicher Konflikte. Faktisch gibt es vielfältige Formen der Ein-mischung, und die Einschränkung nationaler Souveränitatsrechte wird sich als Folge der Globalisierungsprozesse weiter fortsetzen.

Der Schutz der Menchenrechte ist inzwischen zu einem der Wahrung des Weltfriedens gleichrangigen Ziel der internationalen Staatengemeinschaft geworden. Die grundlegenden Menschenrechte können heute Gültigkeit über alle territorialen Grenzen und politischen Systeme hinweg bean-spruchen. Wo durch Regierung oder staatliche Organe eines Landes die Menschenrechte der eigenen Bevölkerung verletzt oder nicht wirksam geschützt werden, ist Einmischung durch die dafür vorgesehenen Organe der Vereinten Nationen erforderlich. Sie müssen in ihren Handlungsmög-lichkeiten gestärkt werden, um einen wirksameren Schutz der Menschen-rechte gewährleisten zu können.

Die sog. humanitäre Intervention mit militärischen Mitteln sollte ein Ausnahmefall bleiben, für dessen Legitimierung eindeutige und völker-rechtlich verbindliche Regeln und Kriterien festgelegt werden müssen. Gerade um der Wahrung des humanitären Charakters solcher Inter-ventionen willen ist es notwendig, die Entscheidungsprozesse sowie die Verantwortung für die Durchführung von politischen Machtinteressen freizuhalten und auf eine überparteiliche, multilaterale Basis zu stellen.

Die seit dem Golfkrieg und insbesondere den kriegerischen Auseinander-setzungen im ehemaligen Jugoslawien gewachsene Tendenz, zur Beilegung von Konflikten, die potentiell eine Bedrohung des Weltfriedens darstellen, vorrangig auf militärische Mittel zurückzugreifen, erschwert die völkerrecht-liche und moralische Akzeptanz der bewaffneten humanitären Intervention. Daher ist ein Umdenken unter Politikern und in der Öffentlichkeit not-wendig, um zu verhindern, dass in noch stärkerem Masse die Menschen-rechte für die Durchsetzung politischer und wirtschaftlicher Interessen instrumentalisiert werden. An dieser Stelle können und müssen die Kirchen ihren spezifischen Beitrag leisten,und die vom Zentralausschuss des Ökumenischen Rates in Auftrag gegebene Studie wird u.a. diesem Ziel dienen.


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